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Das Sonderwechselrecht für Referendare
LernenAdenion schreibt "Was Sie als Referendar vor dem Wechsel in die PKV wissen sollten!

(NL/5355767118) Durch den Statuswechsel, der mit Eintritt in das Dienstverhältnis erfolgt, können Referendare direkt zum Ausbildungsbeginn in die PKV wechseln (http://www.beamten-infoportal.de/krankenversicherung-referendare.html) . Da die meisten Referendare vor Beginn ihrer Ausbildung kaum Berührungspunkte mit dem Thema "Private Krankenversicherung" hatten, bestehen häufig Unklarheiten, die den Referendar im Nachhinein viel Geld kosten können.

Lassen Sie sich Zeit beim Wechsel!
Häufig wird Referendaren von Versicherungsvertretern erzählt, dass der Wechsel in die PKV bereits vor Beginn des Referendariats erfolgen muss. So unter Zeitdruck gesetzt treffen viele angehende Beamte eine übereilte Entscheidung, die sie dann bis zur nächsten Wechselmöglichkeit tragen müssen. Treten zwischenzeitlich Erkrankungen auf, erschwert das einen Wechsel in einen günstigeren oder besseren Tarif enorm, im schlimmsten Fall wird ein Wechsel sogar unmöglich.

Sonderwechselrecht gilt 2 Monate ab Verbeamtung
Ab dem Datum der Verbeamtung haben Referendare ein zweimonatiges Sonderwechselrecht. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Referendar sogar rückwirkend zum Ausbildungsbeginn in die private Krankenversicherung wechseln. Beiträge, die der Referendar bis dahin bei einer gesetzlichen Kasse für die Zeit ab der Verbeamtung zahlen musste, bekommt er zurückerstattet.

Wird der Referendar nach seiner Ausbildung "Beamter auf Probe", hat er ein weiteres Sonderwechselrecht. Normalerweise wird der Ausbildungstarif des Referendars von der Gesellschaft automatisch in den entsprechenden Beamtentarif umgestellt. Die Umstellung sollte aber von der Gesellschaft vorher schriftlich mitgeteilt werden. Je nach Versicherungsunternehmen hat der Referendar dann zwei bis vier Wochen Zeit, zu einer anderen Gesellschaft zu wechseln.

Ebenso befürchten viele Referendare, dass sie nicht mehr versichert sind, wenn sie nicht bereits vor Ausbildungsbeginn eine Versicherung abgeschlossen haben. Auch hier kann Entwarnung gegeben werden: Aufgrund der Versicherungspflicht darf die vorherige Krankenversicherung den Versicherungsnehmer nicht aus dem Versicherungsverhältnis lassen, wenn kein Nachweis über eine nahtlos angrenzende neue Krankenvollversicherung vorliegt.

Vorsicht Fallstrick!
Da für Beamtenanwärter der Kontrahierungszwang der Beamtenöffnungsaktion nicht gilt, sollten Referendare von einem unabhängigen Fachmann prüfen lassen, ob und zu welchen Konditionen sie von der gewünschten Gesellschaft angenommen werden würden. Diese Risikovorabanfrage ist anonym und für den Versicherungsnehmer kostenfrei.

Vermeiden sollten Referendare es, sich direkt an eine Versicherung zu wenden. Häufig wird dort ein sogenannter Probeantrag gestellt, denn es in diesem Sinne aber gar nicht gibt. Es handelt sich dabei lediglich um einen Antrag "Probe halber". Lehnt die Gesellschaft diesen ab, ist die einmalige Chance auf die spätere Beamtenöffnungsaktion vergeben. Denn diese gilt ausschließlich für den ersten Antrag, den ein Beamter stellt - auch wenn dieser erst Referendar ist!

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Geschrieben am Donnerstag, 26. September 2013 von Administrator
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